FAQ zum Fahren mit Behinderung

Wer ist schwerbehindert?

Menschen sind nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX schwerbehindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt.

Der Grad der Behinderung, nicht zu verwechseln mit „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE), wird auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden festgestellt, die gegebenenfalls den Schwerbehindertenausweis ausstellen.

Wer bekommt einen Schwer­behinderten­ausweis?

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten – wie der Name bereits sagt – nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.

Außerdem muss der Ausweisinhaber seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Der GdB wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur nach einer erneuten Prüfung durch das Versorgungsamt.

Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises.

Wann habe ich Anspruch auf Förderung?

Wer eine nicht vorübergehende - länger als ein halbes Jahr andauernde - Behinderung hat und auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, hat ein Anrecht auf Kraftfahrzeughilfe.

Auch wenn Sie nicht selbst fahren, aber gewährleisten können, dass Sie durch eine dritte Person mit dem Auto befördert werden oder Sie Eltern eines behinderten Kindes sind, haben Sie einen Anspruch auf Kraftfahrzeugförderung.

Die Kraftfahrzeughilfe kann von den zuständigen Leistungsträgern für Führerschein (inkl. benötigter Gutachten), Fahrzeuganschaffung und Umrüstung gewährt werden.

Anstelle dieser Leistungen können aus wirtschaftlichen Gründen im Einzelfall auch die Beförderungskosten durch einen Fahrdienst gewährt werden.

Grundlage der KFZ-Hilfe ist unabhängig vom jeweiligen Leistungsträger das SGB IX und die KFZ-Hilfeverordnung.

Wichtig: Der Antrag auf Kraftfahrzeughilfe muss vor Abschluss eines Vertrages bei den zuständigen Leistungsträgern gestellt werden.


Finanzierung ohne Anspruch auf Förderung

Das Mobilcenter Zawatzky ist Partner der Bank "Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe" und wir können zusammen mit Ihnen ein Angebot zur Finanzierung erarbeiten.

Unverbindlich rechnen wir mit Ihnen eine monatliche Belastung aus, die wir Ihren Möglichkeiten anpassen können.

Was ist europäische Einheits­schlüssel?

Der europäische Einheitsschlüssel – kurz: Euroschlüssel steht seit 1986 für ein europaweit einheitliches Schließsystem für behindertengerechte Anlagen, welches heute nahezu flächendeckend in Deutschland und anderen europäischen Ländern zu finden ist.

Jeder Berechtigte kann gegen eine kleine Gebühr den Euroschlüssel erwerben und ihm ist somit gestattet Einrichtungen, die den Euroschlüssel verwenden, zu betreten und benutzen. Es handelt sich hierbei zur Zeit noch in der Mehrheit um Behindertentoiletten in Städten, öffentlichen Gebäuden, Bahnhöfen, Autobahnraststätten, Kaufhäusern und weiteren Gebäuden. Zukünftig soll das System aber auf andere Einrichtungen erweitert werden, sodass auch weitere behindertengerechte Anlagen wie Hebebühnen und ähnliches ebenfalls ohne Hilfe nutzbar werden.

Das einheitliche Schließsystem hat einen doppelten Nutzen: zum einen ermöglicht es den uneingeschränkten Zugang ohne Hilfe für den berechtigten Personenkreis und zum anderen werden die meist sehr kostspieligen Anlagen vor Beschädigung durch Vandalismus geschützt und die Sauberkeit/Hygiene kann in einem gewissen Umfang gewährleistet werden.

Berechtigt zum Kauf eines Euroschlüssels sind behinderte Personen, die in Ihrem Schwerbehindertenausweis

  • entweder - unabhängig vom Grad der Behinderung - eines der Merkzeichen aG, B, H, Bl eingetragen haben oder
  • das Merkzeichen G und einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 eingetragen haben

Der Euroschlüssel wird in Deutschland gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises und eine Gebühr von derzeit 18 Euro (Stand: 2012) durch den Club Behinderter und ihrer Freunde, Darmstadt und Umgebung e. V. (CBF) verkauft. Privatpersonen können den Schlüssel durch Zusendung einer Kopie ihres Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) per Post, Telefax oder E-Mail bestellen.

An Stelle des Schwerbehindertenausweises wird bei Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa eine ärztliche Stellungnahme benötigt. Dies ist nötig, um den Euroschlüssel wirklich nur dem berechtigten Personenkreis zugänglich zu machen.


Bekomme ich einen Parkausweis?

Mit einem Handicap ist die Nutzung der Normparkplätze in Innenstädten und Parkhäusern häufig aufgrund einer ungünstigen Lage (z.B. hoher Bordstein) oder einer zu engen Bauform nicht möglich.

Um die meist vorhandenen Sonderparkplätze für Menschen mit Behinderung nutzen zu können, ist der sogenannte europäische Parkausweis mit Rollstuhlsymbol erforderlich.

Diesen Parkausweis erhalten Sie - auf Antrag - wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" oder "Bl" aufweist. Die Gültigkeit des Parkausweis ist nur gegeben, wenn dieser deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegt.

Mit dem Parkausweis dürfen Sie

  • auf Parkplätzen, die mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet sind, parken.
  • im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden parken (nur in Kombination mit einer Parkscheibe).
  • im Zonenhalteverbot und auf öffentlichen Parkplätzen die angegebene Parkdauer überschreiten.
  • in Fußgängerzonen während der Verladezeiten parken.
  • in verkehrsberuhigten Zonen parken, solange Sie den Durchgangsverkehr nicht behindern.
  • auf parkscheinpflichtigen Flächen kostenlos parken.

Zuständig für die Vergabe des Parkausweises sind die lokalen Straßenverkehrsämter. Der Antrag kann mit einem formlosen Anschreiben gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises, eine Kopie Ihres Personalausweises und ein aktuelles Lichtbild bei.

Sonderregelungen:

  • In einigen Bundesländern stehen Ihnen auch dann Parkerleichterungen zu, wenn Sie nicht außergewöhnlich gehbehindert oder blind sind. Diese Sonderparkausweise sind nur regional gültig und meist vom Grad Ihrer Behinderung abhängig.
  • Auch wenn Sie Ihr Auto nicht selbst fahren können, haben Sie das Anrecht auf einen Behindertenparkausweis. Allerdings darf der Ausweis nur verwendet werden, wenn dieser im direkten Bezug zur Nutzung durch Sie steht (z.B. Ihre Abholung von der Arbeit).

Welche Steuern habe ich zu tragen?

Wer mit einem Handicap lebt, hat in der Regel höhere finanzielle Belastungen als ein nichtbehinderter Mitbürger. Diesem Grundsatz entsprechend hat der Gesetzgeber einige Möglichkeiten im Steuerrecht berücksichtigt, um diese Belastungen für Menschen mit einer Behinderung zu reduzieren.

So können Kosten für den Weg zur Arbeit, die Anschaffung von behindertengerechten Umbauten und sogar Privatfahrten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden. Zudem ist – abhängig von der persönlichen Situation – auch eine Befreiung von der KFZ-Steuer möglich.

Einen genauen Überblick über alle Steuererleichterungen finden Sie auf autoanpassung.de, einem Projekt welches vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert und von der DIAS GmbH durchgeführt wurde.

Welche Leistungsträger gibt es?

Als Träger kommen die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), die Kriegsopferfürsorge (BVG), die Bundesagentur für Arbeit sowie die Träger der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (SGB III) in Betracht.

Welcher Leistungsträger für Sie zuständig ist – abhängig von Ihrem Status – können wir für Sie ermitteln.


Antragsverfahren

Sobald Ihr Antrag gestellt ist, hat der Leistungsträger die gesetzliche Verpflichtung, innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob er zuständig ist. Sollte er nicht zuständig sein, ist er dann verpflichtet, Ihren Antrag unmittelbar an die zuständige Stelle weiterzuleiten und Sie darüber zu informieren.

Benötigt der Leistungsträger weitere Unterlagen zu einer Entscheidungsfindung, muss er diese ebenfalls binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags anfordern.

Ist der Leistungsträger zuständig, hat er die gesetzliche Pflicht innerhalb von drei Wochen zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht.

Erhalte ich beim Fahrzeugkauf einen Zuschuss?

Die Leistungsträger achten darauf, dass das anzuschaffende Fahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich aus Ihrer Behinderung ergeben.

Zudem sollte der Einbau der behinderungsbedingten Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich sein.

Sie sollten sich für ein Fahrzeug entscheiden, das nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus der Behinderung und dem Verwendungszeck ergeben. Das bedeutet für Sie, dass Sie Ihr Fahrzeug in diesem Rahmen frei wählen können.

Zwei Bedingungen sind zu beachten: Die Zusatzeinrichtungen müssen in Ihr Auto einbaubar sein und die Kosten für den Einbau dürfen nicht höher sein als beim Einbau in ein anderes für Sie nutzbares Fahrzeug.

Die Anschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs kann auch gefördert werden, wenn es die vorerwähnten Bedingungen erfüllt. Der Verkehrswert muss mindestens noch 50 Prozent des ehemaligen Neuwagenpreises entsprechen.

Der Gebrauchtwagen darf im Schnitt nicht älter als drei Jahre sein und die Laufleistung sollte nicht mehr als ca. 25.000 Kilometer betragen.

Auch wenn die Leistungsträger lediglich das für Sie günstigste Fahrzeug fördern, haben sie dennoch kein Recht auf Einrede – also auf Ihre persönliche Auswahl des Fahrzeugs.

Wenn Sie sich für ein anderes, größeres Auto entscheiden, müssen Sie die Mehrkosten alleine tragen.


Welche Unterstützung erhalte ich?

  • Im Regelfall wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch max. mit 9.500,00 Euro gefördert.
  • Im Einzelfall wird auch ein höherer Betrag genehmigt, wenn Art und Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordern (s. §5 Abs. II der KFZ-Hilfeverordnung).
  • Die Kosten behinderungsbedingter Zusatzausstattung (Umbauten/Anpassungen) bleiben bei der Ermittlung des Kaufpreises unberücksichtigt.
  • Die Förderung zur KFZ-Beschaffung sind abhängig vom Einkommen.
  • Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zur KFZ-Anschaffung, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind vom o.a. Bemessungsbetrag (Kaufpreis) abzuziehen.
    • Bitte beachten Sie: Die Bemessungsgrundlage für den Zusschuss errechnet sich aus dem Neufahrzeugpreis abzgl. aller gewährten Hersteller-Rabatte / Nachlässe, abzgl. des Zeitwertes lt. Schwacke des vorhandenen Fahrzeugs.


      Wie wird die Förderung zum Auto berechnet?

      Die Höhe des Zuschusses zum Kauf eines Fahrzeugs hängt von der Höhe Ihres monatlichen Einkommens ab und ist nach § 5 KfzHV geregelt. Berücksichtigt werden das monatliche Netto-Arbeitsentgelt (Netto-Arbeitseinkommen) und vergleichbare Lohnersatzleistungen.

      Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger maßgeblichen Regelungen. Das Monatseinkommen wird an einer Bezugsgröße gemessen, die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wird.

      Für 2016 wurde die Bezugsgröße in den westdeutschen Bundesländern auf 2.905,00 € brutto und in den ostdeutschen Bundesländern auf 2.520,- € brutto festgelegt.

      Ein Anspruch auf weitere Hilfsmittel, z.B. einen Arbeitsplatz-Rollstuhl oder die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, bleibt von der Kraftfahrzeughilfe unberührt.

Wie bekomme ich einen Zuschuss zur Fahrzeug­umrüstung?

Damit sich ein Leistungsträger finanziell an der behinderungsbedingten Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeuges beteiligt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese richten sich wie beim Fahrzeug (unter den gleichen Bedingungen) nach § 7 KfzHV.

Die Fahrzeugumrüstung, die behinderungsbedingt erforderlich ist, wird auf Antrag in der Regel in voller Höhe übernommen. Auch behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Fahrzeug werden gefördert.

Diese Zuschüsse unterscheiden sich allerdings je nach Leistungsträger nur bis zu einem max. Wert.

Behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Grundfahrzeug müssen bei der Antragsstellung einzeln aufgelistet und begründet werden. So kann z.B. bei Rollstuhlfahrern die Standheizung gefördert werden, weil es vermutlich nicht möglich ist aus dem Rollstuhl heraus die Scheiben vor Anfahrt der Fahrt eis- und beschlagfrei zu machen.

Wo finde ich aktuelle Rabatte?

Die Webseite autoanpassung.de hält eine Liste über Rabatte beim Neuwagenkauf immer aktuell.

Wie kann ich auch ohne gesetzliche Unterstützung ein behindertengerechtes Fahrzeug finanzieren?

Ohne Anspruch auf eine gesetzliche Unterstützung für die Anschaffung eines umgebauten Autos bleiben meist nur drei Wege um die letzte Chance auf ein eigenes Fahrzeug zu realisieren.

Lassen Sie sich beraten, ob Dinge gestrichen werden können, die nicht zwingend zur Erreichung Ihrer Mobilität benötigt werden.

Prüfen Sie, ob ggf. ein gebrauchtes Fahrzeug (vielleicht sogar schon umgebaut) über die bekannten Fahrzeugbörsen im Internet zu finden ist.

Wenn der günstigste Wagen gefunden wurde und der effektive Finanzbedarf ermittelt ist stehen folgende Wege offen:


Mobilcenter Zawatzky

Wir sind Partner der Bank „Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe“ und können zusammen mit Ihnen ein Angebot zur Finanzierung erarbeiten.


Banken & Kreditinstitute

Sprechen Sie mit Ihrer Hausbank und prüfen Sie, ob diese ggf. bereit ist, Ihnen einen Autokredit über die benötigten Gelder zu angemessenen Konditionen zu geben und holen Sie sich ein Vergleichsangebot ein.


Stiftungen

Wenden Sie sich an Stiftungen und schildern Sie Ihre Lage. Auf den Webseiten von stiftungen.org finden Sie alle deutschen Stiftungsadressen und deren Stiftungszweck.

Achten Sie bei der Auswahl der Stiftungen auf deren Stiftungszweck, um unnötige Absagen zu vermeiden. Stiftungen entscheiden nur nach den eigenen internen Satzungen individuell. Ein Anspruch besteht leider in keinem Fall.


Vereine

In Deutschland gibt es mehrere Vereine, die dabei helfen können, Ihre Mobilität zu erreichen. Sie helfen dabei, Anschreiben an Stiftungen richtig zu formulieren und Fallstricke zu vermeiden.

Vereine können zudem meist ein Spendenkonto einrichten und für Sie das Geld von Stiftungen und anderen Spendern sicher einsammeln. Der wohl bekannteste und größte Verein in Deutschland ist Mobil mit Behinderung e.V..

Gehen Sie der Reihe nach vor:

  • Nebenkosten einer Fahrzeuganschaffung (Kraftstoff, Versicherung, Steuern, ggf. Reparaturen und Wartung) kalkulieren
  • Prüfen, ob diese Kosten monatlich aufgebracht werden können
  • Erst dann Stiftungen oder Vereine anschreiben

Wer berät mich in Sachen Sozial- und Versicherungs­recht?

Wir bieten Ihnen kompetente und fachliche Beratung im Sozial-, Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht und begleiten Sie fachkundig von der ersten Beratung über die Antragstellung bis hin zu einer gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Wir beraten und vertreten Sie in folgenden Rechtsgebieten:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
  • Rehabilitation und Schwerbehindertenrecht
  • Sozialhilferecht
  • Gesetzliche Unfallversicherung

Wir begleiten Sie außerdem bei der Antragstellung, Beschaffung sowie dem behindertengerechten Umbau Ihres Fahrzeugs.


Gibt es Fördermöglichkeiten?

JA – die so genannte Kraftfahrzeughilfe:

  • Diese erhalten behinderte Menschen als Zuschuss zum Kauf eines Autos, zum Führerschein oder zur behindertengerechten Ausstattung eines Autos, um dadurch den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen.
  • Sie wird geleistet, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend aufgrund der Behinderung auf die KFZ-Benutzung angewiesen ist.
  • Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und kann maximal 9.500,- € betragen.

Warum wird gefördert?

Um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.